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   BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70   

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https://dejure.org/1971,659
BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70 (https://dejure.org/1971,659)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1971 - III ZR 144/70 (https://dejure.org/1971,659)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 (https://dejure.org/1971,659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Entschädigung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens - Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Kaufangebot - Rechtfertigung der Vorenthaltung von Preiserhöhungen - Auswirkungen der Anfechtung einer Entschädigungsfestsetzung - Grundsätze zur Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1454 (Ls.)
  • MDR 1971, 733
  • DB 1971, 1471
  • BauR 1971, 252
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.06.1960 - III ZR 80/59
    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Da die Bemessung der Enteignungsentschädigung stets den Grundsatz beachten muß, dem Betroffenen einen vollen Ausgleich für das ihm Genommene zu geben, und hiervon nur abgewichen werden darf, wenn die Zahlung aus Gründen unterbleibt, für die er allein die Verantwortung trägt (vgl. BGH WM 1960, 907, 908), besteht keine innere Rechtfertigung dafür, ihm Preiserhöhungen dann vorzuenthalten, wenn die Enteignungsbegünstigte von einem früher gemachten Angebot abrückt und sogar ihrerseits gegen die Entschädigungsfestsetzung im gerichtlichen Verfahren angeht.

    Selbst als die Betroffenen ihre Rechtsbehelfe auf den Umfang der Entschädigung beschränkt hatten - wobei offenbleiben kann, ob hier die Zustellung ihres Schriftsatzes vom 14. Dezember 1966 oder die Rücknahmeerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1968 für maßgebend zu erachten wäre -, hat sich die Beklagte zu einer Zahlung nicht verstanden (vgl. demgegenüber den Sachverhalt der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1960 - III ZR 80/59 = WM 1960, 907) und diese nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht geleistet; die davon abweichenden Angaben der Stadt in der Revisionsverhandlung können in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden.

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Sie greifen nicht durch, da die von dem Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht gegen die zu beachtenden sachlichrechtlichen Bewertungsgrundsätze (vgl. BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 204 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /205) verstoßen und auch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Normen erkennen lassen.
  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 202/65

    Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Der grundsätzlichen Frage, ob unter § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG auch Kaufangebote fallen, die erst im Enteignungsverfahren gemacht werden, braucht hier nicht nachgegangen zu werden (vgl. dazu BGH NJW 1966, 2012 a.E.; Urteil des Senats vom 9. November 1967 - III ZR 192/65 -).
  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57

    Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Sie greifen nicht durch, da die von dem Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen im Ergebnis nicht gegen die zu beachtenden sachlichrechtlichen Bewertungsgrundsätze (vgl. BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 204 [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] /205) verstoßen und auch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Normen erkennen lassen.
  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Grundsätzlich muß sich zwar der Eigentümer so behandeln lassen, wie wenn die Auszahlung der festgesetzten Entschädigung alsbald nach Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses erfolgt wäre, wenn das Ausbleiben der Zahlung darauf zurückzuführen ist, daß der Betroffene sich (auch) gegen die Zulässigkeit der Enteignung wendet (BGH a.a.O.; BGHZ 44, 52, 57 [BGH 21.06.1965 - III ZR 8/64] m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1968 - III ZR 217/65
    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Der maßgebende Geschäftswert bestimmt sich zwar nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nach dem Umfang der bei Abschluß des gerichtlichen Verfahrens festzustellenden Entschädigung; vielmehr ist von dem Betrag auszugehen, den die Enteignungsbehörde bei richtiger Entscheidung hätte festsetzen müssen (BGH DVBl 1969, 204, 205) [BGH 05.02.1968 - III ZR 217/65] , wobei nachfolgende Preissteigerungen außer Betracht zu bleiben haben.
  • BGH, 19.12.1966 - III ZR 62/66

    Zulässigkeit der Erweiterung eines nicht eindeutig gestellten Antrags auf

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Dies beruht auf der Erwägung, daß dem Enteignungsbegünstigten die Auszahlung selbst der nur administrativ festgesetzten Entschädigung nicht zugemutet werden kann, solange noch nicht feststeht, ob die Enteignung als solche überhaupt zulässig war (Urteil des Senats vom 19. Dezember 1966 - III ZR 62/66 - S. 62).
  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 192/65

    Rechtsmittelbefugnis des Enteignungsantragstellers im Verfahren auf gerichtliche

    Auszug aus BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70
    Der grundsätzlichen Frage, ob unter § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG auch Kaufangebote fallen, die erst im Enteignungsverfahren gemacht werden, braucht hier nicht nachgegangen zu werden (vgl. dazu BGH NJW 1966, 2012 a.E.; Urteil des Senats vom 9. November 1967 - III ZR 192/65 -).
  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG entfällt, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (Ergänzung zum Urteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 - WM 1971, 946).

    Der erkennende Senat hat in seinem fast gleichzeitig mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 - WM 1971, 946 ausgesprochen, die Vorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG komme nicht einem Antragsteller zugute, der zwar ein angemessenes Angebot gemacht habe, von diesem aber dadurch abgerückt sei, daß er mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verlangt habe, die behördlich festgesetzte Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag herabzusetzen.

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 164/73

    Berücksichtigung von Wertsteigerungen bis zur mündlichen Verhandlung im

    wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (Senatsurteile in WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht auf die von dem erkennenden Senat in der in WM 1971, 946 veröffentlichten Entscheidung angestellte Erwägung, durch die Rücknahme des Angebots werde dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, das Angebot wenigstens später anzunehmen, um so noch rechtzeitig vor weiteren Preissteigerungen den Entschädigungsbetrag werterhaltend anlegen zu können.

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240) und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 171/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Festlegung

    Wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung der genannten Vorschrift, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff).

    Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht auf die vom erkennenden Senat in der in WM 1971, 946 veröffentlichten Entscheidung angestellte Erwägung, durch die Rücknahme des Angebots werde dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, das Angebot wenigstens später anzunehmen, um so noch rechtzeitig vor weiteren Preissteigerungen den Entschädigungsbetrag werterhaltend anlegen zu können.

    Der Senat hat in der nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung BGHZ 61, 240 und im Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

  • BGH, 26.02.1976 - III ZR 167/73

    Höhe der Enteignungsentschädigung für Teilfläche eines Flurstücks - Bemessung des

    Wie der erkennede Senat mehrfach ausgesprochen hat, entfällt die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar zunächst ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; Urteil vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 - S. 13 ff).

    Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht auf die von dem erkennenden Senat in der in WM 1971, 946 veröffentlichten Entscheidung angestellte Erwägung, durch die Rücknahme des Angebots werde dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit abgeschnitten, das Angebot wenigstens später anzunehmen, um so noch rechtzeitig vor weiteren Preissteigerungen den Entschädigungsbetrag werterhaltend anlegen zu können.

    Der Senat hat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 27. September 1973 (BGHZ 61, 240), und vom 23. Juni 1975 - III ZR 86/72 -, S. 13 ff, die mit dem Urteil in WM 1971, 946 eingeleitete Rechtsprechung über die Unbeachtlichkeit nicht aufrechterhaltener Angebote weitergeführt.

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 153/74

    Voraussetzungen einer Teilenteignung

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, fehlt einem angemessenen Angebot im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, von dem der Enteignungsbegünstigte später wieder abgerückt ist, schlechthin die Eignung, den Stichtag für die Preisverhältnisse festzulegen (Senatsurteile in WM 1971, 946; BGHZ 61, 240, 243 ff; NJW 1976, 1255 = DÖV 1976, 637).
  • BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72

    Angemessenheit eines Entschädigungsangebots

    Dabei kann dahinstehen, ob das Anerbieten vom 27. Juni 1966 überhaupt zur Abwendung der Enteignung dienen sollte und ob es weiterhin diesen Zweck noch erfüllen konnte, nachdem das Enteignungsverfahren bereits eingeleitet worden war (so offengelassen für § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG in der Entscheidung des Senats in WM 1971, 946, 947).
  • BGH, 23.06.1983 - III ZR 40/82

    Anfechtung der Vorabentscheidung über die Enteignung; Stichtag für die Bemessung

    Daran kann sich auch nichts dadurch ändern, daß hier die Eigentümer vom ersten Revisionsurteil ab auf Grund der darin enthaltenen Rechtsausführungen des Senats wegen der offensichtlich fehlerhaften Festsetzung der Vorauszahlung auch die (vorher aus anderen Gründen erstrebte) Aufhebung der Vorabentscheidung über den Grund der Enteignung begehrt haben (vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70 = LM Nr. 7/8 zu § 95 BBauG = WM 1971, 946, 947; s. ferner Kreft WM Sonderbeil. 2/1977 S. 17; Krohn a.a.O. Rdn. 289).
  • BGH, 23.06.1975 - III ZR 86/72

    Verspätete Enteignungsentschädigung - Bestimmung des Verkehrswertes eines

    Es wäre unbillig, dem Enteignungsbegünstigten zu gestatten, sich auf ein früheres höheres Angebot zu berufen, von dem er später abgerückt ist, weil er nur noch bereit ist, eine Entschädigung zu leisten, die erheblich unter dem objektiv angemessenen Betrag liegt (vgl. die Senatsurteile in BGHZ 61, 240, 244 und in VerwRsp 23, 326 = WM 1971, 946).
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